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Einkommenssteuer

Jede natürliche Person, die im Inland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der Einkommensteuerpflicht.
Einkommen i. S. des Einkommensteuerrechts:
Das Einkommen natürlicher Personen unterliegt der Einkommensteuer. Einkommen ist die Summe der Einkünfte nach Abzug von Verlusten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Einkunftsarten bei der Einkommensteuer:
· Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
· Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. Handwerksbetriebe)
· Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
(Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte)
· Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Löhne)
· Einkünfte aus Kapitalvermögen
· Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
· Sonstige Einkünfte (z.B. Renten)

Einkommensteuertarif:
Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.

Zu versteuerndes Einkommen sind:
· 0,00 € bis 8.004,00 €, Grundfreibetrag,
Einkommensteuer beträgt null
· 8.005,00 € bis 52.881,00 €, Progressionszone,
Einkommensteuersatz 14,0 – 42,0%
· 52.882,00 € bis 250.730,00 € Proportionalzone,
Einkommensteuersatz 42%
· Ab 250.731,00 €, Einkommensteuersatz 45%

D.h. je höher das zu versteuernde Einkommen, desto höher der Einkommensteuertarif. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten betragen die Grenzen 16.007,00 € (anstatt 8.004,00 €), 105.763,00 € (anstatt 52.882,00 €) und 501.462,00 € (anstatt 250.731,00 €). Bei der Zusammenveranlagung wird das Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet, der Einkommensteuertarif für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ermittelt, und der so ermittelte Steuerbetrag verdoppelt.
Zur Einkommensteuer werden Zuschlagssteuern wie Solidaritätszuschlag (5,5%) sowie Kirchensteuer berechnet.

Erhebung der Einkommensteuer:
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird die Steuerlast aufgrund des zu versteuernden Einkommens ermittelt. Auf die sich ergebende Einkommensteuer werden bereits erhobene Abzugsbeträge, wie Lohnsteuer, Kapitalertrags- und Zinsabschlagsteuer sowie Vorauszahlungen angerechnet.

Einkommensteuervorauszahlung:
Steuervorauszahlungen werden i.d.R. erst nach einer Steuerveranlagung für folgenden Jahre festgesetzt. Erfolgt eine Veranlagung für ein Kalenderjahr erst im übernächsten Jahr, kann es zu erheblichen Steuerzahlungen kommen.
Zum einen die Nachzahlung für das veranlagte Kalenderjahr, nachträglich festgesetzte Steuervorauszahlungen für das abgelaufene sowie Vorauszahlungen für das laufende Jahr.

Vorauszahlungstermine:
10.03./10.06./10.09./10.12. des jeweiligen Jahres

Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuer unterliegen diejenigen, die einen Gewerbebetrieb unterhalten (z.B. Handwerksbetriebe, Handelsvertreter, Einzelhandel etc.). Die Einkünfte der Freiberufler und Land- und Forstwirte fallen nicht unter der Gewerbesteuer.

Höhe der Gewerbesteuer:
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag.
Zur Ermittlung des Gewerbeertrags wird der Gewinn um einige Hinzurechnungen (z.B. Fremdkapitalzinsen) und Abrechnungen bereinigt. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (nicht so bei Kapitalgesellschaften) wird ein Freibetrag von 24.500,00 € gewährt. Der Gewerbeertrag bleibt bis zu dieser Höhe gewerbesteuerfrei. Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Betrag wird mit der Steuermeßzahl (3,5%) multipliziert. Auf den sich daraus ergebenden Steuermeßbetrag berechnet die Gemeinde mit Ihrem jeweiligen Hebesatz (die Hebesätze sind in Gemeinden unterschiedlich hoch – mind. 200% bis über 400%) die Gewerbesteuer. Um eine Doppelbelastung von Gewerbesteuer und Einkommensteuer zu verhindern, mindert die Gewerbesteuer die Einkommensteuerlast.

Lohnsteuer

Lohnsteuer:
Hat ein Unternehmer Arbeitnehmer beschäftigt, hat er als Arbeitgeber die Lohnsteuer (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) für seine Arbeitnehmer bei der Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Die Lohnsteueranmeldung ist grundsätzlich am 10. Tag nach Ablauf des Monats (Quartals / Jahres, je nach Höhe der im Vorjahr gemeldeten Lohnsteuer) an das Finanzamt auf elektronischem Weg per ELSTER zu übermitteln.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer:
Die Umsatzsteuer gehört zu den Verbrauchssteuern. Besteuert wird der Verbrauch von Waren und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen beim Endverbraucher.

Steuerschuldner der Umsatzsteuer:
Wirtschaftlich wird die Umsatzsteuer vom Endverbraucher getragen, der jedoch kein Steuerschuldner ist, d.h. er hat die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abzuführen. Der Konsument bezahlt seine Waren und Dienstleistungen inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer an den Unternehmer, der den Umsatz getätigt hat. Dieser hat die vom Verbraucher erhaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Mehrwertsteuersystem:
Das Mehrwertsteuersystem ist eine Allphasenbruttoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug, d.h. der Unternehmer führt die vom Konsument erhaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt ab und darf die an andere Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer abziehen. Durch den Vorsteuerabzug innerhalb der Unternehmenskette, wird nur der „Mehrwert“ der Waren besteuert.

Unternehmer:
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, d.h. jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen auf eigene Rechnung und Verantwortung. Der Unternehmer unterliegt im allgemeinen der Umsatzbesteuerung (Regelbesteuerung).

Kleinunternehmer:
Ein Unternehmer kann gem. § 19 Abs. 1 UStG sich so stellen lassen, als wäre er kein  Unternehmer, d.h. die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen wird nicht erhoben, ein Vorsteuerabzug ist dann auch nicht möglich.

Voraussetzungen:
Umsätze zzgl. Umsatzsteuer betrugen im Vorjahr nicht über € 17.500,00 und werden im laufenden Jahr voraussichtlich € 50.000,00 nicht übersteigen.
Wurde das Unternehmen während eines Kalenderjahres gegründet, wird der voraussichtliche Umsatz auf das Kalenderjahr hochgerechnet.
Auf die Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden, was den Unternehmer für 5 Jahre an diesen Verzicht bindet.

Umsatzsteuersatz:
19%  allgemein / 7% ermäßigt
In der Regel unterliegen die Umsätze dem allgemeinen Steuersatz. Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Anlage, in der die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände aufgeführt sind (z.B. div. Lebensmittel, Blumen, Bücher etc.).

Steuerbare Umsätze:
Steuerbare Umsätze sind:
· Lieferungen und Sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt
(Lieferung: Teppichhersteller aus Stgt liefert selbst hergestellte
Teppiche an Kunde in B; Sonstige Leistung: Unternehmensberater
prüft die Kostenstruktur eines Handwerksbetriebs)
· gleichgestellte unentgeltliche Lieferungen und Sonstige Leistungen
(gleichgestellte Lieferung: Bäckermeister entnimmt Brot für seine
Familie)
· Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet
· Innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt
(Maschinenhersteller aus Italien liefert Maschine an deutschen
Unternehmer)

Beispiel für nichtsteuerbare Umsätze:
Handwerker verkauft sein privates Klavier.

Steuerfreiheit:
Steuerbare Umsätze können wiederum  steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Gem. § 4 UStG sind bestimmte Waren und Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit (beispielsweise die Tätigkeit als Arzt, Heilpraktiker oder Versicherungsvertreter).

Erhebung der Umsatzsteuer:
Der Unternehmer hat für den Voranmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, an das Finanzamt auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Ermittlung der Daten erfolgt über ELSTER (http://www.elster.de/).
Monatlicher Voranmeldungszeitraum, wenn Umsatzsteuer oder Umsatzsteuerüberschuß im Vorjahr über € 7.500,00 betrug; bzw. für sämtliche neu gegründete Unternehmen. Jährlicher Voranmeldungszeitraum, wenn die Umsatzsteuer im Vorjahr unter € 1.000,00 betrug. Für alle übrigen Fälle gilt der vierteljährliche Voranmeldungszeitraum.
Die Voranmeldung muss bis spätestens zum 10. des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monat übermittelt werden.

Ausnahme: Bei Beantragung einer Dauerfristverlängerung verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat.
Die zu entrichtete Umsatzsteuerzahlung richtet sich nach der Abgabefrist. Liegt bei monatlicher Abgabe eine Dauerfristverlängerung vor, muss eine Sondervorauszahlung i. H. v. 1/11 der Umsatzsteuer des Vorjahres am 10. Febr. des laufenden Jahres bezahlt werden, die mit der Umsatzsteuer für Dez. verrechnet wird.

Umsatzsteuer-ID-Nummer:
Beantragung beim Bundesamt für Finanzen, wenn Warenlieferungen innerhalb der Mitgliedstaaten der EU.

Zusammenfassende Meldungen

Hat der Unternehmer in ein innergemeinschaftliches Gebiet Waren geliefert, sind diese monatlich bzw. vierteljährlich an das Bundesamt für Finanzen auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Zusammenfassende Meldung) unter Angabe der Umsatzsteuer-ID-Nummer zu melden. Die Meldung muss spätestens am 25. des Monats, der auf den Anmeldezeitraum folgt, erfolgen.

Soll-Versteuerung:
Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten, d.h. sämtliche im Voranmeldungszeitraum ausgestellte Rechnungen sind mit einzubeziehen, unabhängig davon ob sie bereits bezahlt wurden.
Beispiel: Rechung am 28.04. i. H. v. 10.000,00 € zzgl. 1.900,00 € Umsatzsteuer gestellt, Kunde zahlt erst am 10.07.; 1.900,00 € sind im Voranmeldungszeitraum April zu melden und bereits am 10.05. (soweit keine Dauerfristverlängerung vorliegt) an das Finanzamt zu bezahlen.

Ist-Versteuerung:
Nur die Umsätze werden im Voranmeldungszeitraum berücksichtigt, die in diesem Zeitraum bezahlt wurden, unabhängig von Rechnungsstellung. Die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ist nur möglich, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bei einem Gewerbetreibenden nicht mehr als 500.000,00 € betragen hat. Bei Freiberuflern ist diese Ist-Versteuerung generell möglich.

Vorsteuerabzug:
Die Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung ist grundsätzlich in dem Voranmeldungszeitraum abzuziehen, in dem die Rechnung gestellt wurde. Hier ist also allein das Rechnungsdatum entscheidend, unabhängig, wann die Zahlung geleistet wird.

Rechnungsvorschriften:
Ein Vorsteuerabzug kann nur dann vorgenommen werden, wenn die Rechnung sämtliche Pflichtangaben enthält:
· Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
· Name und Anschrift des Leistungsempfängers
· Menge und handelsübliche Bezeichung der gelieferten Waren bzw.
Umfang und Art der sonstigen Leistung
· Zeitpunkt der Lieferung
· Entgelt für die Lieferung / sonstige Leistung
· auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag ist gesondert
auszuweisen sowie Angabe des Steuersatzes; auf etwaige
Steuerbefreiungen ist hinzuweisen
· fortlaufende Rechnungsnummer
· Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nr. des Unternehmers

Erleichterungen ergeben sich für Kleinbetragsrechnungen deren Gesamtbetrag 150,00 € nicht übersteigt.

Finanzplanung

Cash-Flow:
Kennzahl für die Finanzlage und Ertragskraft des Unternehmens. Der Cash-Flow ist insoweit ein Indikator für die Selbstfinanzierung des Unternehmens.

Investitionsplanung:
Ermittlung sämtlicher für das Vorhaben notwendigen Vermögensgegenstände und deren Anschaffungskosten.

Kapitalbedarfsplanung:
Der Kapitalbedarf eines Unternehmens setzt sich zusammen aus:
· langfristiger Kapitalbedarf, d.h. Investitionen,
die Sie tätigen müssen
· mittel- und kurzfristiger Kapitalbedarf, darunter versteht man das
notwendige Vorrats- und Lagervermögen
· laufenden Betriebskosten
· Kapitalbeschaffungskosten
· Gründungskosten
· private Lebenshaltungskosten

Der Kapitalbedarfsplan gibt an, wofür Sie wie viel Kapital benötigen. Übersteigt der Kapitalbedarf das vorhandene Eigenkapital, ist der Differenzbetrag durch Fremdmittel (z.B. Darlehen) zu finanzieren.

Kostenplanung:
Ermittlung sämtlicher Kosten, angefangen mit den Gründungskosten sowie laufende monatliche Kosten.

Liquiditätsplanung:
Liquidität bedeutet, genug Geld verfügbar zu haben um damit arbeiten zu können. Die Liquiditätsplanung dient der Darstellung der Zahlungsströme im Unternehmen durch Gegenüberstellung der monatlichen Geldeingänge und monatlichen Zahlungsverpflichtungen. Auf diese Weise werden Sie in der Lage sein, Liquiditätsprobleme rechzeitig zu erkennen und mit geeigneten Maßnahmen gegenzusteuern.

Personalplanung:
Planung bereits bei Gründung, selbst wenn der Unternehmer anfangs sämtliche Aufgaben selbst bewältigen kann. Da es schwierig ist, verlässliches und qualifiziertes Personal kurzfristig zu finden, sollten die Personalplanung und -entwicklung keinesfalls vernachlässigt werden. Ferner sollte die Art der Zusammenarbeit, d.h. Festanstellung oder freie Mitarbeit angedacht werden. Bei Festanstellungen sind zu den Bruttolöhnen rd. 20% Arbeitgeberleistungen zur Sozialversicherung zu berücksichtigen.

Preisgestaltung:
Der Preis muss kalkuliert werden, um zu gewährleisten, dass nicht nur die Selbstkosten gedeckt sind, sondern auch ein angemessener Gewinn erwirtschaftet werden kann. Der kalkulierte Preis sollte marktgerecht sein, d.h. auf die Zielgruppen / Kunden abgestimmt werden.

Rentabilitätsvorschau:
Planungsrechnung, aus der sich ergibt, ob sich ein Unternehmen lohnt, ob der Gewinn ausreicht um den privaten Lebensunterhalt bestreiten (Tragfähigkeit) und Zins- und Tilgungsleistungen für das dem Unternehmen zur Verfügung stehen den Fremdkapital aufbringen (Kapitaldienstfähigkeit) zu können.

Umsatzplanung:
Ermittlung realistischer Umsätze, d.h. wieviel Umsatz kann durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen voraussichtlich erzielt werden. Unter Berücksichtigung der Kapazität, also den Arbeitstagen, Arbeitsstunden, umsatzwirksamen Tagen, unbezahlten Tagen (an denen Sie Akquise betreiben) oder Stunden und Stückzahlen gelangen Sie durch Multiplikation mit dem durchschnittlichen Tagesumsatz zum voraussichtlich erzielbaren Umsatz. Hilfreich können auch Betriebsvergleichs- und Branchenkennzahlen, zu finden auf den Internetseiten des statistischen Bundesamtes, sein. Doch Vorsicht für Existenzgründer. Sie können diese Zahlen nicht ohne weiteres übernehmen, da sie sich erst einen gewissen Bekanntheitsgrad erarbeiten müssen und die Umsätze nicht wie ein etabliertes Unternehmen  von Beginn an erzielen können.